AGB

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Zustandekommen des Vertrags

Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beidseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder unsere schriftliche Auftragsbestätigung, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, können grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil werden. Unsere Angebote, Preise und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Sämtliche Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

Die Preisberechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen. Unsere Preise verstehen sich in Euro ( € ) ab Werk Wehingen ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung und Fracht.

3. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Der Besteller ist zwar berechtigt, die Waren branchenüblichen Bedingungen zu verkaufen, jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer. Der Besteller tritt mit dem Verkauf seine Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer an uns ab, solange er unsere Forderungen noch nicht beglichen hat. Der Besteller ist zum Abzug dieser seiner Forderungen berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder ihm dies nicht aus begründetem Anlaß untersagt wird. Liegt ein begründeter Anlaß vor, dann können wir vom Besteller verlangen, dass er seinem Abnehmer die Abtretung bekanntgibt und uns alle zum Einzug erforderliche Unterlagen aushändigt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert unsere Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns jeden Eingriff von dritter Seite in unser Eigentum unverzüglich anzuzeigen. Er darf es, solange wir fällige Forderungen gegen ihn haben, weder verpfänden, noch übereignen, noch in anderer unerlaubter Weise verfügen. Er hat alles zu tun und zu veranlassen, was unser Eigentum schützt und erhält.

Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, zur Wirksamkeit des genannten Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalt und/oder die sonst genannten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.

4. Lieferungen und Leistungen

Im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns Konstruktions-und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, daß der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist die Überschreitung einer Lieferfrist von uns zu vertreten, so ist der Besteller vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus. Sie sind beschränkt auf den Wert der verspäteten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände-z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.-, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den in Nr.6 genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind.

5. Haftung für Mängel

Hat unsere Ware Mängel, zu denen auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften gehört, verpflichten wir uns, die beanstandete Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen franko zu übersenden. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind nicht gegeben. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aller art und gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Erweist sich eine Nachbesserung als unmöglich oder mißlingt sie, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, Rückgänigmachung des Vertrags zu verlangen .Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen der Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die Zahlungen sind netto innerhalb 30 Tagen zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug können wir ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank-mindestens aber 7%-berechnen; der Nachweis des größeren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Wehingen. Für die Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8. Verbindlichkeit des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.